12.08.2015
Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit
§17a Absatz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein WestfalenFür die Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schalenwild ist von der Jagdleitung ein Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit (§17a Absatz 3 Landesjagdg…
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